14. März 2025
Mit einem Zuschlag von 5,07 Millionen Franken hat ein Aargauer Landwirt Mitte März 2025 einen 25 Hektaren grossen Luzerner Bauernhof im Rahmen einer öffentlichen Zwangsversteigerung erworben. Die betreibungsamtliche Schätzung lag bei 3,9 Millionen Franken, entsprechend zahlte der Gewinner rund 30 % über dem amtlichen Wert und sicherte sich damit einen voll bewirtschafteten Betrieb in bester Lage.
«Es sei ein munteres, rund 15-minütiges Bieten gewesen, knapp hundert Interessierte hätten die Spannung in der Turnhalle miterlebt.»
Datum | Ereignis |
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2022 | Innerfamiliärer Konflikt: Vater überschuldet Betrieb gezielt, um Übernahme durch Sohn zu verhindern. |
21. 12. 2024 | Luzerner Zeitung berichtet über das drohende Zwangsverfahren «Schlupfloch im bäuerlichen Bodenrecht». |
14. 03. 2025 | Öffentliche Steigerung Höchstgebot 5,07 Mio. CHF. |
29. 04. 2025 | Kantonale Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) verweigert provisorisch die Erwerbsbewilligung wegen Überpreis. |
Mai 2025 - laufend | Rechtsmittelverfahren vor Kantons- und allenfalls Bundesgericht zur Klärung der Bewilligungspflicht. |
Die Zwangsverwertung richtet sich primär nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, Art. 135 ff.). Parallel dazu greift bei landwirtschaftlichen Grundstücken zwingend das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Letzteres verlangt, dass jeder Erwerb einer Bewilligung untersteht (Art. 61 Abs. 1 BGBB), ausdrücklich auch dann, wenn der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt.
Das BGBB verfolgt drei Hauptziele:
«Im Grundsatz geht es darum, dass die Rechtmässigkeit des Hergangs dieser Zwangsverwertung angezweifelt wird und dies eine Umgehung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zur Folge hat.»
Die Versteigerung illustriert das Spannungsfeld zwischen Marktpreis und Regulierungszweck. Einerseits zeigt der Zuschlag von 5,07 Mio. CHF, dass produktive Landwirtschaftsbetriebe in Zentralschweizer Hanglagen hohe Marktattraktivität besitzen. Andererseits greift der Staat über das BGBB regulierend ein, um Landflucht der Bodenpreise zu verhindern. Aus Investorensicht bietet der Erwerb dennoch Potenzial:
Gilt das Vorkaufsrecht der Nachkommen auch bei Zwangsverwertungen?
Ja, allerdings zum vollen Zuschlagspreis (§ 42 BGBB), was hier zum entscheidenden Hindernis wurde.
Muss jeder Bieter eine Kaufsicherheitsleistung erbringen?
In der Regel 10 % des gebotenen Preises oder ein fixer Mindestbetrag, der vor Ort bar oder als Bankgarantie zu hinterlegen ist.
Kann der Höchstbieter die Bewilligung einklagen?
Ja. Im Kanton Luzern entscheidet das Kantonsgericht, danach das Bundesgericht in Lausanne (Verwaltungsrechtliche Abteilung).
Die erfolgreiche Versteigerung des Luzerner Bauernhofs zeigt, dass Zwangsverwertungen im Landwirtschaftssektor zwar selten, aber durchaus chancenreich sein können. Sie verbinden marktwirtschaftliche Dynamik mit einem strengen rechtlichen Rahmen, der Bodenpreisspekulation und Umgehungsstrategien begrenzt. Wer sich fundiert vorbereitet, die Zahlen versteht und das Bodenrecht respektiert, kann wie im vorliegenden Fall aus einer scheinbar schwierigen Situation eine Erfolgsgeschichte machen, zum Nutzen von Betriebsentwicklung, regionaler Landwirtschaft und letztlich auch der Gläubiger.
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