5. Mai 2025
Wer in der Schweiz ein Objekt unter dem Hammer erwirbt, spart meistens nicht nur beim Kaufpreis, sondern profitiert auch von interessanten Steuereffekten. Von der (teilweisen) Befreiung der Handänderungssteuer bis hin zu optimierten Schuldzinsabzügen gibt es zahlreiche Pluspunkte, doch es lauern auch wenige, aber wichtige Fallstricke. Dieser Artikel beleuchtet beide Seiten detailliert, damit dein Steuerkompass genau nach Gewinn zeigt.
Ebene | Typische Steuern / Gebühren | Zwangsversteigerungs-Spezifika |
---|---|---|
Bund | Einkommens- & Vermögenssteuer (Eigenmietwert, Schuldzinsen) | Unverändert, aber Basiswerte oft tiefer |
Kanton | Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Vermögenssteuer, evt. Liegenschaftssteuer | Transfersteuern teilweise erlassen |
Gemeinde | Hebesätze auf Kantonssteuern, Abgaben | Regelt Mitteilungen & Fristen mit dem Betreibungsamt |
In mehreren Kantonen entfällt die Handänderungssteuer komplett (z. B. Zürich, Zug, Schwyz, Uri, Glarus, Schaffhausen). In anderen halbiert sie sich oder wird nach dem Hammerpreis statt dem Marktwert berechnet, beides senkt deine Belastung deutlich.
«Wer in einem Null-Steuer-Kanton wie Zürich bietet, spart bis zu 3.3 % des Kaufpreises, ein versteckter Renditehebel, der gerade bei Millionenobjekten kräftig wirkt.»
Hammerpreis CHF 1’200’000
Handänderungssteuer 1.5 % Kanton A = CHF 18’000
Handänderungssteuer 0 % Kanton ZH = CHF 0
Sofortiger Vorteil CHF 18’000
Viele Kantone setzen den Vermögenssteuerwert anfänglich bei rund 70 % des Hammerpreises an. Das reduziert Vermögenssteuer und den kantonalen Eigenmietwert, während der Bundesabzug (20 %) weiterhin greift.
Hypothekar- und Privatkreditzinsen sind bis zur Höhe der Vermögenserträge abzugsfähig. Gerade in den ersten Jahren fällt der Zinsanteil hoch aus, ein Liquiditätsvorteil für Ersteigerer:innen.
Vorteil | Nachteile / Grenzen |
---|---|
Handänderungssteuer reduziert oder entfällt (kantonal)
→ sofortige Ersparnis |
In «Hochsteuer»-Kantonen weiterhin volle Belastung |
Schuldzinsabzug wirkt auf hohen Anfangszins | Zinsabzug begrenzt auf Vermögensertrag |
Tiefer Vermögenssteuerwert & Eigenmietwert | Höhere Grundstückgewinnsteuer bei späterem Verkauf |
Renovations-/Unterhaltskosten absetzbar (werterhaltend) | Wertvermehrende Investitionen erhöhen spätere Gewinnsteuer |
Keine MWST bei Privatobjekten | MWST-Komplexität bei optierten Gewerbeobjekten |
Lisa ersteigert 2025 in Bern eine Doppelhaushälfte für CHF 950 000 (Marktwert CHF 1.2 Mio.). Die kantonale Handänderungssteuer beträgt 1.8 %, aber nur auf den Hammerpreis, was ihr sofort CHF 4 500 spart. Ihr Vermögenssteuerwert liegt bei CHF 665 000, die jährliche Steuerersparnis gegenüber einem Kauf zum Marktwert beläuft sich auf rund CHF 350. Nach fünf Jahren möchte Lisa verkaufen: Da der tiefe Anschaffungspreis als Basis gilt, fallen bei identischem Marktwert höhere Grundstückgewinnsteuern an, sie plant darum, bis Jahr 10 zu halten, um von den Haltedauer-Abschlägen zu profitieren.
Nein. Wird sie einmal bezahlt, gibt es keine Rückerstattung. Prüfe daher bereits vor der Auktion, ob Befreiungen gelten.
Die meisten Kantone kennen Progression: Je kürzer die Haltedauer, desto höher der Steuersatz auf den Gewinn, in Extremfällen bis 50 %.
Nein. Grundstückverluste werden steuerlich nicht anerkannt und können auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Zwangsversteigerungen eröffnen nicht nur Preis-, sondern auch Steuerrabatte: tiefe Transfersteuern, optimierte Schuldzinsabzüge und ein günstiger Vermögenssteuerwert. Wer jedoch nicht auf die spätere Grundstückgewinnsteuer achtet oder in einem Hochsteuer- Kanton bietet, verschenkt Potenzial. Informiere dich früh, nutze kantonale Befreiungen, und mache den Gang zum Betreibungsamt zum steuerlichen Heimspiel.